Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

VSG NRW

§ 1 Zweck und Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/1#abs-1 (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie dem Schutz auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/1#abs-2 (2) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

§ 2